Webinar zur neuen Kultur- und Kunstförderungsrichtlinie
In Kooperation mit dem Referat Kunst, kulturelles Erbe und Volkskultur halten wir am Dienstag, 10. März, 13-15 Uhr online ein Webinar ab, bei dem wir alle Details zur neuen Kultur- und Kunstförderungsrichtlinie besprechen werden.
Mit 5. März 2026 sind neue Richtlinien für die Kunst- und Kulturförderung des Landes in Kraft getreten. Die Neuregelung bringt eine Reihe an Klarstellungen, punktuellen Erleichterungen sowie zusätzliche Anforderungen mit sich. Sie basiert auf dem Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 und der seit Jahresbeginn gültigen Rahmenrichtlinie für Landesförderungen. Die neue Richtlinie inkl. Q&A ist auf dem Kulturportal des Landes Steiermark abrufbar.
Dazu fand am Dienstag, 10. März um 13 Uhr das Webinar statt, das wir in Kooperation mit dem Referat Kunst, kulturelles Erbe und Volkskultur vorbereiten haben. In diesem Webinar beleuchteten wir gemeinsam mit Referatsleiterin Mag. Evelyn Kometter und Astrid Böhm, BA MA, die Grundlagen, Abläufe und aktuellen Entwicklungen im Bereich der Kulturförderungen des Landes. Im Zentrum stand der Austausch über zukünftige Förderungsverfahren und praktische Erfahrungswerte. Ein besonderes Augenmerk galt dabei den jüngsten Änderungen – von neuen Einreichfristen über die Abgrenzung zwischen Jahres- und Projektförderungen bis hin zur Antragstellung und Nachweisprüfung, die direkt mit der zuständigen Referatsleitung besprochen und eingeordnet wurden. Die Folien, die beim Webinar gezeigt wurden, findet ihr unten.
> Die ausgeschriebenen Einreichtermine findet ihr hier.
> Die Kulturabteilung hat einen Leitfaden für mehr Klarheit bei Förderungsmöglichkeiten erstellt. Dieser ist auf dem Kulturportal des Landes abrufbar.
> Aktuelle Formulare und Merkblätter findet ihr hier.
> Das Merkblatt für die Erstellung einer Projektbeschreibung im Rahmen der Antragstellung ist neu.
Die wichtigsten Punkte, die in der Diskussion besprochen wurden, zusammengefasst:
- Geltungsbereich der neuen Kultur- und Kunstförderungsrichtlinie (KKRF) für Abrechnungen:
Die neuen Regelungen gelten für Förderungsvereinbarungen, die ab dem 5. März 2026 abgeschlossen wurden. Alle anderen Vereinbarungen – also sowohl die Mehrjahresförderungsverträge (MjFV) 2023–2025 als auch Jahresförderungen 2025 bzw. Projekte, die im Jahr 2025 vereinbart wurden – richten sich bei der Abrechnung 2025 noch nach den alten Richtlinien. Bei der Abrechnung 2026 bzw. 2027 gelten für die MjFV 2026-2027 die alten Vereinbarungen, die auch in den Verträgen festgehalten sind. Somit gelten die Abrechnungsregeln der neuen KKRF für die Jahresförderungen 2026 und Projektförderungen ab 5. März 2026.
- Vereinfachte Abrechnung:
Die vereinfachte Abrechnung für Projekte bis 8.000 € aus den neuen KKRF (Projektbericht+E/A-Aufstellung) kann schon bei der Abrechnung von Projekten bis 8.000€ aus dem Jahr 2025 angewendet werden, obwohl diese vor dem 5. März 2026 abgeschlossen wurden. Laut einer Auskunft aus dem Referat sollen dadurch für die Fördernehmenden keine Nachteile entstehen, sondern sie sollen von der vereinfachten Abrechnung profitieren.
- Förderfähige Kosten:
Die neue KKRF schreibt genaue förderfähige Kosten vor. Neben Gagen für Künstler:innen zählen Honorare für Organisation, Öffentlichkeitsarbeit bzw. Management ebenso zu den förderfähigen Kosten – so auch Freiwilligenpauschalen für Ehrenamtliche. Auch bei den Projektförderungen ist es weiterhin möglich, Personalkosten, Miete und Betriebskosten, die im Zusammenhang mit der Umsetzung eines geförderten Vorhabens stehen, abzurechnen, wenn keine Zweckwidmung der Förderung für andere Kosten im Vertrag vorliegt. Lest eure Verträge ganz genau, denn eine Zweckwidmung heißt, dass ihr die Förderung der A9 nur für die angegebenen Kosten ausgeben dürft bzw. nur diese Kosten bei der Abrechnung anerkannt werden.
- Rechnungsprüfungsbericht:
Statt dem Vereinsregisterauszug müssen die Förderwerber:innen nach der neuen KKRF den Rechnungsprüfungsbericht bei der Antragstellung vorlegen. In welcher Form oder Ausführung dieser eingereicht wird, bleibt den Vereinen überlassen. Im Bericht selbst muss generell festgehalten sein, dass die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel für das Vereinsjahr ordnungsgemäß war. Das BMWKSM stellt auf seiner Webseite Muster zur Verfügung.
- Kinderschutzkonzept:
Bei einem Förderungswunsch seitens A9 über € 50.000 ist ein Kinder- und Jugendschutzkonzept vorzulegen, sofern das Vorhaben Kinder und Jugendliche einbezieht oder mit ihnen arbeitet – siehe Leitfaden Kinderschutzkonzept.
- Sperrfrist:
Erfolgt im Zuge der Verwendungsnachweisprüfung aufgrund von verspäteter, teilweiser oder unterlassener Vorlage der Verwendungsnachweise eine qualifizierte Mahnung mit Nachfristsetzung und verstreicht die gesetzte Frist ohne Rückmeldung, so entsteht eine Sperrfrist für neue Förderanträge von drei Monaten ab Ablauf dieser Frist.
Rückzahlung der Förderung:
Eine Rückzahlung des im Vorhinein ausbezahlten Förderungsbetrages sowie die Einstellung künftiger Auszahlungen kann zur Gänze oder in Teilen erfolgen, wenn u. a. eine Verschiebung der Finanzierungsdarstellung (z. B. Eigenmittel – Fremdmittel) besteht. Dies bedeutet, dass bei den Eigenmitteln nur die tatsächlich geplanten Geldflüsse kalkuliert werden sollten. Ehrenamtliche Mitarbeit sollte nicht in diesen monetären Betrag fließen. Im Falle, dass die budgetierten Eigenmittel deutlich geringer ausfallen als angegeben, sollte dies zeitnah beim Referat gemeldet werden.
Wenn ihr Detailfragen habt, meldet euch bei euren Ansprechpersonen. Auch die IG Kultur hilft gern weiter!
Ankündigung des Webinars auf dem Kulturportal des Landes Steiermark.